Wasserschutzzonen

Wasserschutzzonen Um Gefährdungen, Beeinträchtigungen, aber auch dem Reinigungsvermögen des Untergrundes Rechnung zu tragen, umfasst das Wasserschutzgebiet die unmittelbare Umgebung der Fassungsanlage sowie das Einzugsgebiet und ist aufgegliedert in:


Zone I: Fassungsbereich
Zone II: engere Schutzzone
Zone III: weitere Schutzzone

Zone I

Der Fassungsbereich sollte so groß bemessen sein, das bei organischer Düngung in den Nachbarbereichen keine Anschwemmung in den Fassungsbereich eindringen kann, d.h.:

a.) Kein Fahr- und Fußgängerverkehr
b.) Keine land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung
c.) Keine Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

Zone II

Die engere Schutzzone reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Entfernung, aus der das Grundwasser bis zum erreichen der Fassungsanlage etwa 50 Tage benötigt. Damit ist in der Regel das Absterben eingebrachter Bakterien und anderer Mikroorganismen gewährleistet. In der Zone II sind vor allem gefährlich und in der Regel nicht tragbar (gekürzt):

a.) Errichten und Erweitern baulicher Anlagen
b.) Änderung von Verkehrsanlagen
c.) Badebetrieb, Zeltlager, Campingplätze, Sportanlagen
d.) Baustelleneinrichtungen
e.) Beweidung
f.) Anwendung von Gülle, Jauche und Festmist sowie deren Lagerung
g.) Lagerung von Heiz- und Dieselöl
h.) Transport wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe
i.) Durchleiten von Abwasser

Zone III

Die weitere Schutzzone umfasst das gesamte Einzugsgebiet ausgehend von der Außengrenze der Zone II. In der Zone III stellen Gefährdungen dar:

a.) Umgang mit wassergefährlichen Stoffen
b.) Kanalisation
c.) Abfallumschlaganlagen
d.) Mono- und Sonderkulturen
e.) Kleingartenanlagen
f.) Neuausweisung von Baugebieten
g.) Neuanlagen und Erweiterung von Friedhöfen
h.) Motorsport, Tankstellen
i.) Gewinnung von Rohstoffen durch Oberflächenabbau

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